Allgemeine Geschäftbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma REGO-Lighting GmbH, Industriestr. 6, 74927 Eschelbronn – nachstehend „REGO“ genannt
1.Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen zwischen REGO und ihren Vertragspartnern und Kunden.
1.2 Die Leistungen und Angebote von REGO erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners erkennt REGO nicht an. Gegenbestätigungen der Vertragspartner unter Hinweis auf ihre Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Die jeweiligen Leistungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der Schriftform oder können per Telefax oder eMail geschlossen werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Versand
2.1 Angebote der REGO sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von REGO schriftlich bestätigt sind.
2.2 Für Kundenbestellungen ist ein Netto-Mindestauftragswert von 150,00 Euro erforderlich. Ansonsten ist
REGO berechtigt einen Mindermengenzuschlag von 20,00 Euro pro Bestellung zu berechnen.
2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte gegen REGO herleiten kann.
2.4 Die von REGO genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der REGO. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch REGO und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte der REGO um die Zeit, in der der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Käufer nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
2.5 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der Vertragspartner einen Änderungswunsch mündlich, kann REGO diesen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist dann verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
2.6 Nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die REGO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten von REGO eintreten, sind von REGO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen REGO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Kann REGO verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder gerät REGO in Verzug, so kann der Vertragspartner von da an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen verlangen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit der REGO eingetreten ist oder bei nur leichter Fahrlässigkeit der REGO eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
2.8 Bei Versand geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person /Unternehmen durch REGO übergeben worden ist.
2.9 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Nichterhalt einer Sendung ist REGO spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich anzuzeigen.
2.10 Die Versand- und Verpackungskosten werden nach Aufwand berechnet und dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von REGO unter Berücksichtigung fach- und handelsüblicher Gesichtspunkte. In der Regel erfolgt der Versand über UPS oder Speditionen.
2.11 Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung, technischer Mängel oder unverlangt zugesandter Waren beruht.
2.12 Im Falle des Lieferverzuges durch den Vertragspartner ist REGO berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% der Vertragssumme geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Grundsätzlich wird 30 Tage netto inklusive Versandkosten mit dem Käufer vereinbart.
Die Zahlungsbedingungen können jedoch auch abweichend mit den jeweiligen Kunden vereinbart werden, diese Abweichungen bedürfen aber der Schriftform und müssen von REGO ausdrücklich bestätigt sein.
Mit Rechtsgeschäften zwischen REGO und Verkäufern gelten grundsätzlich 14 Tage Nettozahlungsziel als
vereinbart.
3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Versandkosten ab Geschäftssitz von REGO zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von REGO genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
3.3 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. REGO ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Vertragspartners dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist REGO berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4 Der Vertragspartner kann gegen Forderungen der REGO nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners aus anderen Vertragsverhältnissen mit REGO sind ausgeschlossen.
3.5 Die Ablehnung von Schecks behält sich REGO ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskontspesen oder weitere Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
3.6 REGO ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
4. Zahlungsverzug
4.1 Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, kann REGO unbeschadet aller sonstigen Rechte die Bauteile zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
4.2 Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners vor, so ist REGO berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Schecks und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Käufers ist REGO berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe der jeweiligen Kontokorrentzinsen unserer Hausbank zu berechnen, ebenso bei einer Stundung der Zahlung,
unbeschadet unserer weiteren Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz.
4.3 Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht an, so ist REGO berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen, ohne zum Nachweis des Schadens verpflichtet zu sein. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im Eigentum der REGO.
5.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Vertragpartners anzupassen, solange der Vertragspartner nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an REGO ab.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere etwa bei Pfändung, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der REGO hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten, insbesondere in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten, und mögliche Schäden haftet in vollem Umfang der Vertragspartner.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist REGO berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch REGO liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Haftung der REGO
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Diese gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7. Gewährleistung, Haftung und Garantie
7.1.1 Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit
dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
7.1.2 Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.1.3 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
7.1.4 Als unverzüglich im Sinne dieser Regelung gilt eine Frist von acht Kalendertagen.
7.2 Der Verkäufer übernimmt die gesetzliche Gewährleistung unter Berücksichtigung der Regelung 7.1 nach
Maßgabe folgender Bedingungen:
7.2.1 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die Nachbesserung wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden
Mangels zweimal fehl, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine
Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch, wenn für den Vertragspartner eine zweite
Nachbesserung wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels
oder eine Nachbesserung wegen eines weiteren Mangels nicht zumutbar ist. Vom Vertragspartner bis zu
diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen sind von diesem an REGO vor Rückzahlung des
Kaufpreises zu erstatten. REGO hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
7.2.2 Nimmt der Vertragspartner ohne Zustimmung von REGO Nachbesserungsmaßnahmen vor, hat dies den
Verlust aller Gewährleistungsansprüche gegenüber REGO zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Vertrags-
Partner nachweist, dass seine Nachbesserungsmaßnahmen nicht zu dem von ihm gerügten Mangel geführt haben.
7.2.3 Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners erstrecken sich nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
7.2.4 Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners verjähren ein Jahr nach Erhalt der Ware.
7.3 Für den Fall, dass der Hersteller der gekauften Ware eine Hersteller-/Haltbarkeitsgarantieerklärung
abgegeben hat, wird folgendes vereinbart:
7.3.1 Die Herstellergarantie tritt neben die in Ziff. 7.1 und 7.2 geregelte Gewährleistungsgarantie des
Verkäufers. Die Ansprüche des Vertragspartners gegenüber REGO aus 7.1 und 7.2 bleiben hiervon
unberührt.
7.3.2 Der Inhalt, Umfang und Verjährung der Herstellergarantie ergibt sich aus dem Prospekt/Katalog oder
Datenblatt. Der Verkäufer hat auf den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben des Herstellerdatenblattes
keinen Einfluss. Rechte des Vertragspartners gegenüber REGO werden hierdurch nicht begründet.
7.3.3 Dem Vertragspartner stehen im Garantiefall unbeschadet der Ansprüche gegenüber dem Verkäufer
nach Maßgabe Ziff. 7.1 und 7.2 die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der
einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber dem Hersteller zu.
8. Schutzverletzungen
8.1 Die Vertragspartner haften für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, die sie im Rahmen der Geschäftstätigkeit verursachen. REGO wird von allen Ansprüchen Dritter freigestellt, die Dritte aufgrund von tatsächlichen oder angeblichen Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
8.2 Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass REGO gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt.
8.3 Die Vertragspartner haften gegenüber REGO für alle Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen aus Ziffer 8.1 ergeben.
9. Verschwiegenheit, Datenschutz
9.1 Soweit REGO im Rahmen der Geschäftstätigkeit, personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird REGO geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen.
9.2 REGO verpflichtet sich ausdrücklich, die Informationen aus den Kaufverträgen geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter werden entsprechend verpflichtet.
9.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
10. Abtretung von Rechten
10.1 Der Vertragspartner kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der REGO abtreten.
10.2 REGO ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. REGO wird dafür Sorge tragen, dass dem Vertragspartner hieraus keine Nachteile entstehen. REGO ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet REGO weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Vertragspartner, und der Vertragspartner nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der REGO an.
10.3 Ein Wechsel des Vertragspartners seitens REGO ist zulässig. Für den Fall der Übernahme aller Pflichten durch einen Dritten hat der Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von vier Wochen nach bekannt werden des Wechsels des Vertragspartners ausgeübt werden. Danach besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung mit der REGO gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Geschäftssitz von REGO. Gegenüber kaufmännischen Vertragspartnern (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Heidelberg als vereinbart.
12. Sonstiges
12.1 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
Stand: März 2013
REGO-Lighting GmbH